Kostenübernahme bei Kassenpatienten – bedingt möglich –
Von den obersten Sozialrichtern wurden Bedingungen genannt, nach denen eine außervertragliche Kostenübernahme gemäß den Bestimmungen SGB V für psychotherapeutische Leistungen möglich ist.
Bei Dringlichkeit (Notsituationen, Suizidgefahr, Krisen…) und Nachweis, dass in Ihrer Umgebung kein gesetzlich niedergelassener Psychotherapeut einen Therapieplatz anbieten kann, beispielsweise aufgrund von langen Wartezeiten, welche durchaus 6-12 Monate betragen können. Dies müssen Sie belegen können, anhand von Nachfragen, Telefonaten und den dazugehörigen Absagen.
Die Übernahme gestaltet sich trotzdem schwierig und es kommt häufig zu Ablehnungen.
Selbstzahler
Auch wenn keine der Möglichkeiten für Sie in Frage kommt, ist eine Behandlung selbstverständlich möglich. Die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung sind steuerlich absetzbar. Siehe Hinweis Steuern.
Richtwert einer Therapie von mehr als 12 Stunden: 4 Sitzungen = 320,00 €
Steuerhinweise
Die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung sind steuerlich absetzbar, als so genannte „Sonderausgaben“. Das Finanzamt Münster hat nämlich entschieden (AZ: 3 K 2845/02 E), dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn sie nicht von Vertragstherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen, sondern von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt worden sind. Da es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zweck der Heilung oder Linderung einer akuten Erkrankung handelt.
Dieses sind von mir persönlich zusammengefasste Informationen, die ich nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt habe. Ich kann Ihnen jedoch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme gewährleisten.
Nährere Informationen erhalten Sie auf Anfrage